Methodik
Was wir am Verfahrensverlauf beobachten
Auf jeder Objektseite zeigen wir, was mit dem Verfahren bisher passiert ist: ob ein Termin verlegt wurde, ob der Verkehrswert angepasst wurde, und seit wann wir das Verfahren beobachten. Diese Seite erklärt, woher diese Angaben stammen — und was wir bewusst nicht behaupten.
Woher die Angaben stammen
Wir rufen die amtlichen Veröffentlichungen regelmäßig ab und halten fest, was sich seit dem letzten Abruf geändert hat. Wird ein Termin auf ein späteres Datum verschoben, halten wir diese Verschiebung fest. Wird ein Verkehrswert geändert, halten wir den alten und den neuen Wert fest. Jede Angabe auf der Objektseite verweist auf das Ereignis, aus dem sie stammt.
Wir erzeugen daraus keine Schätzungen. Was dort steht, haben wir beobachtet.
Was eine Verlegung ist — und was nicht
Als Verlegung zählt ausschließlich die Verschiebung eines Termins auf ein späteres Datum. Bei Verfahren mit mehreren Terminen weist das Portal je nach Abruf einen anderen dieser Termine aus; solche Wechsel sind keine Verlegungen und werden nicht gezählt.
Zur Einordnung: 99 % der von uns beobachteten Verfahren wurden nie verlegt. Eine Verlegung ist damit die Ausnahme, nicht die Regel — deshalb ist sie überhaupt ein Signal.
Beobachtungszeitraum
„Beobachtet seit“ nennt den Zeitpunkt unserer ersten Beobachtung, nicht den Beginn des Verfahrens. Verfahren, die bereits liefen, als wir sie erstmals erfasst haben, sind älter, als dieser Zeitraum vermuten lässt. Wir schreiben deshalb bewusst „beobachtet seit“ und nicht „seit Verfahrensbeginn“.
Aktuell liegt für 6.937 von 12.976 Verfahren ein Beobachtungszeitraum vor (53 %). Für die übrigen zeigen wir keinen — eine fehlende Angabe ist keine Angabe von null.
Angaben zum Vergleich
Vergleichswerte sind Statistiken und werden auch so dargestellt: immer mit Stichprobengröße und mit der Angabe, welche Verfahren verglichen wurden. Ist der enge Vergleich zu dünn besetzt, erweitern wir ihn — und schreiben dazu, dass wir das getan haben. Ist auch der erweiterte Vergleich zu dünn, zeigen wir keinen Vergleich.
Wir bilden keine Gesamtnote und keinen Risiko-Index. Eine solche Zahl könnten Sie nicht nachprüfen, und wir könnten ihre Gewichtung nicht begründen.
Was wir ausdrücklich nicht behaupten
- Keine Zuschlagsergebnisse. Wir veröffentlichen nicht, zu welchem Gebot ein Objekt zugeschlagen wurde. Solche Angaben sind nur über Einsicht in die Gerichtsakte zuverlässig zu bekommen; wir haben sie für nahezu kein Verfahren belegt und stellen sie deshalb gar nicht dar. Aus dem bloßen Verschwinden eines Eintrags ein Ergebnis abzuleiten wäre eine Vermutung, keine Beobachtung.
- Keine Angabe darüber, wie Verfahren enden. Ob ein Verfahren im Termin endete oder vorher eingestellt wurde, unterscheiden wir nicht — aus demselben Grund.
- Keine Preisprognose. Wir sagen nicht voraus, was ein Objekt erzielen wird. Der Verlauf eines Verfahrens beschreibt, was bisher geschehen ist.
- Kein Ersatz für die Unterlagen. Verkehrswert, Gutachten und Grundbuchinhalt bleiben maßgeblich. Unsere Angaben ergänzen sie, sie ersetzen sie nicht.